ER 1223-2009
Verordnung (EG) Nr.1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR) ersetzt mit Wirkung vom 11. Juli 2013 die „Kosmetikrichtlinie“, die bisher den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen sicherstellte und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz garantierte. Diese Verordnung soll Gesundheitsschutz und Verbraucherinformation gewährleisten, indem sie die Zusammensetzung und Kennzeichnung der kosmetischen Mittel regelt. Zudem sieht die Verordnung eine Sicherheitsbewertung der kosmetischen Mittel und das Verbot von Tierversuchen vor.
Zusammenfassung
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Stoffgemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel usw.) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Soweit die Erzeugnisse der vorliegenden Verordnung entsprechen, können sie auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden.
Marktüberwachung
Für jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel muss eine in der Gemeinschaft ansässige verantwortliche Person benannt werden. Diese Person gewährleistet die Konformität der Erzeugnisse mit den Vorschriften dieser Verordnung. Sie garantiert insbesondere die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Gesundheitsschutz, Sicherheit und Verbraucherinformation. Sie führt eine Produktinformationsdatei, die für die zuständigen Behörden zugänglich ist. Die verantwortliche Person von Mehron ist: Mehron Ltd., 5 St. John Lane, London ECM1 4BH, UK.
Um die Rückverfolgbarkeit eines kosmetischen Mittels sicherzustellen, muss die verantwortliche Person die Händler identifizieren können, an die sie das kosmetische Mittel liefert. Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wurde. Gleiches gilt für alle weiteren Akteure der Lieferkette.
Entspricht das kosmetische Erzeugnis nicht den Bestimmungen, ergreift die verantwortliche PersonMaßnahmen, um in allen Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis bereitgestellt wird, die Konformität des kosmetischen Mittels herzustellen, oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen bzw. es zum Hersteller zurückzurufen. Sollte die verantwortliche Person nicht alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, können die zuständigen nationalen Behörden Korrekturmaßnahmen ergreifen.
Sollte ein kosmetisches Mittel, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder möglicherweise darstellen, ergreift die zuständige nationale Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um dieses kosmetische Mittel vom Markt zu nehmen, zurückzurufen oder seine Verfügbarkeit einzuschränken.
Einschränkungen für bestimmte Stoffe
In den Anhängen dieser Verordnung sind die Stoffe aufgeführt, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten (Anhang II) oder eingeschränkt (Anhang III) ist. Ebenso verboten sind bestimmte Farbstoffe (andere als in Anhang IV aufgeführt), Konservierungsstoffe (andere als in Anhang V aufgeführt) und UV-Filter (andere als in Anhang VI aufgeführt).
Die Verordnung verbietet abgesehen von einigen Ausnahmen die Verwendung von Stoffen, die als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR-Einstufung) eingestuft sind. Sie sieht ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln vor.
Verbraucherinformation
Die Kennzeichnung der kosmetischen Mittel trägt zum Verbraucherschutz bei. Daher müssen Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar bestimmte Angaben tragen. Diese Angaben betreffen:
• den Namen oder die Firma und die Anschrift der Person, die für das Erzeugnis verantwortlich ist;
• das Ursprungsland bei importierten Erzeugnissen;
• das Gewicht oder Volumen des Inhalts zum Zeitpunkt der Abfüllung;
• das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung verwendet werden kann;
• die Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, auch für gewerblich genutzte kosmetische Mittel;
• die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
• die Liste der Bestandteile, d.h. aller Stoffe oder Gemische, die absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet werden.
Die Sprache, in der die Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.
Tierversuche
Tierversuche müssen durch alternative Versuchsmethoden ersetzt werden. Die Verordnung verbietet die Durchführung von Tierversuchen in der Europäischen Union für:
• Endprodukte,
• Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen.
Die Verordnung verbietet ferner das Inverkehrbringen in der Europäischen Union von:
• kosmetischen Erzeugnissen, deren endgültige Zusammensetzung durch Tierversuche bestimmt worden ist;
• kosmetischen Erzeugnissen, die Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen enthalten, die durch Tierversuche bestimmt worden sind;
Eine Ausnahme vom Verbot des Inverkehrbringens wird bis 11. März 2013 gewährt, um die Toxizität der Stoffe bei wiederholter Verabreichung, die Auswirkungen bestimmter Substanzen auf die Reproduktion und die Toxikokinetik der kosmetischen Mittel zu untersuchen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) eine Ausnahme zu gewähren, wenn bei einem weit verbreiteten Bestandteil, der nicht substituiert werden kann, ernsthafte Bedenken bestehen.
Ausschuss
Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss „Kosmetische Mittel“ unterstützt.
Mehron
Die Produkte die in diesem Online-Shop verkauft werden, entsprechen der Verordnung nr. 1223/2009.